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Gliederung
Gliederung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse
(§§
241
-
853
)
Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse
(§§
433
-
853
)
Titel 6 — Leihe
(§§
598
-
606
)
§ 599 Haftung des Verleihers
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 598
599
§ 600