paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 584a

§ 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

(1)Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.

(2)Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.


Referenzierte Normen:
581540580
§ 584
584a
§ 584b