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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)
  5. Untertitel 2 — Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
  6. Kapitel 5 — Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b)
  7. Unterkapitel 2 — Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 - 574c)

§ 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch

(1)Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.

(2)Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.

(3)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Referenzierte Normen:
549568574c575a576a574
§ 574
574a
§ 574b