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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 573d

§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

(1)Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.

(2)Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Referenzierte Normen:
549549564573573a
§ 573c
573d
§ 574