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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)
  5. Untertitel 2 — Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
  6. Kapitel 2 — Die Miete (§§ 556 - 561)
  7. Unterkapitel 2 — Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561)

§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung

(1)§ 555c Absatz 3 gilt entsprechend.

(2)Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn

1.der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften des § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt hat oder

2.die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.

(3)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Referenzierte Normen:
549556g557557a557b558569555c559559a
§ 559a
559b
§ 559c