§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
(1)§ 555c Absatz 3 gilt entsprechend.
(2)Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn
1.der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften des § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt hat oder
2.die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
(3)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.