§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
(1)Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2)Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3)Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.