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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)
  5. Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548a)

§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

Die Frist beginnt

1.für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,

2.für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.


Referenzierte Normen:
549
§ 544
545
§ 546