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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 4 — Schenkung (§§ 516 - 534)

§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

(1)Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2)Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.


Referenzierte Normen:
76016131615
§ 527
528
§ 529