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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 51

§ 51 Sperrjahr

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.


Referenzierte Normen:
5388
§ 50a
51
§ 52