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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 1 — Personen (§§ 1 - 89)
  4. Titel 2 — Juristische Personen (§§ 21 - 89)
  5. Untertitel 1 — Vereine (§§ 21 - 79a)
  6. Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54)

§ 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation

(1)Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.

(2)Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.


Referenzierte Normen:
5388
§ 49
50
§ 50a