§ 484 Form und Inhalt des Vertrags
(1)Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2)In die Vertragsdokumente sind aufzunehmen:
1.die vorvertraglichen Informationen nach § 482 Absatz 1 unbeschadet ihrer Geltung nach Satz 1,
2.die Namen und ladungsfähigen Anschriften beider Parteien sowie
3.Datum und Ort der Abgabe der darin enthaltenen Vertragserklärungen.
(3)Die Pflicht zur Beifügung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich der Teilzeit-Wohnrechtevertrag auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die sich in verschiedenen Staaten befinden.