paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 47

§ 47 Liquidation

Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.


Referenzierte Normen:
88
§ 46
47
§ 48