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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 1 — Personen (§§ 1 - 89)
  4. Titel 2 — Juristische Personen (§§ 21 - 89)
  5. Untertitel 1 — Vereine (§§ 21 - 79a)
  6. Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54)

§ 41 Auflösung des Vereins

Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.

§ 40
41
§ 42