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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 404

§ 404 Einwendungen des Schuldners

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.


Referenzierte Normen:
4124961158
§ 403
404
§ 405