paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 5 — Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413)

§ 403 Pflicht zur Beurkundung

Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.


Referenzierte Normen:
412
§ 402
403
§ 404