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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 4 — Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)
  4. Titel 3 — Aufrechnung (§§ 387 - 396)

§ 396 Mehrheit von Forderungen

(1)Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2)Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
366367
§ 395
396
§ 397