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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 4 — Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)
  4. Titel 3 — Aufrechnung (§§ 387 - 396)

§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

§ 389
390
§ 391