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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 4 — Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)
  4. Titel 1 — Erfüllung (§§ 362 - 371)

§ 371 Rückgabe des Schuldscheins

Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

§ 370
371
§ 372