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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)
  4. Titel 5 — Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361)
  5. Untertitel 2 — Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 361)

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1)Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2)Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3)Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.


Referenzierte Normen:
308312g356356c356d356e358485495510650l655c
§ 354
355
§ 356