§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1)Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2)Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3)Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.