§ 327o Erklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung
(1)§ 351 ist entsprechend anzuwenden.
(2)Für Leistungen, die der Unternehmer aufgrund der Vertragsbeendigung nicht mehr zu erbringen hat, erlischt sein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Preises.
(3)Der gezahlte Preis für den Zeitraum, für den der Anspruch nach Satz 1 entfallen ist, ist dem Verbraucher zu erstatten.
(4)Für die Erstattungen nach den Absätzen 2 und 3 ist § 327n Absatz 4 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(5)§ 348 ist entsprechend anzuwenden.