§ 327n Minderung
(1)§ 327o Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(2)Bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts ist der Preis unter entsprechender Anwendung des Satzes 1 nur anteilig für die Dauer der Mangelhaftigkeit herabzusetzen.
(3)Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4)Der Unternehmer kann vom Verbraucher keinen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihm für die Erstattung des Mehrbetrags entstehen.