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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)
  4. Titel 1 — Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319)
  5. Untertitel 2 — Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312m)
  6. Kapitel 3 — Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze (§§ 312i - 312l)

§ 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

(1)Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2)Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3)Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.


Referenzierte Normen:
312j
§ 312h
312i
§ 312j