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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 7 — Erbverzicht (§§ 2346 - 2352)

§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit

(1)Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2)Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

§ 2345
2346
§ 2347