§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
(1)Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2)Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.