paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 2332

§ 2332 Verjährung

(1)Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2)Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.


Referenzierte Normen:
2329
§ 2331a
2332
§ 2333