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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 5 — Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)

§ 2329 Anspruch gegen den Beschenkten

(1)Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2)Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3)Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.


Referenzierte Normen:
23302332
§ 2328
2329
§ 2330