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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 2279

§ 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077

(1)Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2)Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.


Referenzierte Normen:
2077
§ 2278
2279
§ 2280