paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 3 — Testament (§§ 2064 - 2273)
  4. Titel 3 — Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)

§ 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung

(1)Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen.

(2)Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.


Referenzierte Normen:
21361052
§ 2128
2129
§ 2130