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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 3 — Testament (§§ 2064 - 2273)
  4. Titel 3 — Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)

§ 2123 Wirtschaftsplan

(1)Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.

(2)Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört.


Referenzierte Normen:
2136
§ 2122
2123
§ 2124