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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 3 — Testament (§§ 2064 - 2273)
  4. Titel 3 — Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)

§ 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben

Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.


Referenzierte Normen:
2112
§ 2114
2115
§ 2116