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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1970

§ 1970 Anmeldung der Forderungen

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.


Referenzierte Normen:
2045
§ 1969
1970
§ 1971