§ 1957 Wirkung der Anfechtung(1)Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.(2)Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.Referenzierte Normen:14841953