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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1956

§ 1956 Anfechtung der Fristversäumung

Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.


Referenzierte Normen:
1484
§ 1955
1956
§ 1957