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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1889-1921)
  4. Titel 3 — Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881)
  5. Untertitel 2 — Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860)
  6. Kapitel 3 — Vermögensangelegenheiten (§§ 1835 - 1860)
  7. Unterkapitel 6 — Befreiungen (§§ 1859 - 1860)

§ 1859 Gesetzliche Befreiungen

(1)Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen einzureichen ist.

1.von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,

2.von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und

3.von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.

(2)Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will.

1.Verwandte in gerader Linie,

2.Geschwister,

3.Ehegatten,

4.der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,

5.die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.

(3)Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.

§ 1858
1859
§ 1860