§ 1847 Anzeigepflicht für ErwerbsgeschäfteDer Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.Referenzierte Normen:1779