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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1889-1921)
  4. Titel 3 — Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881)
  5. Untertitel 2 — Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860)
  6. Kapitel 3 — Vermögensangelegenheiten (§§ 1835 - 1860)
  7. Unterkapitel 2 — Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen (§§ 1838 - 1845)

§ 1838 Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten

(1)Es wird vermutet, dass eine Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten nach den §§ 1839 bis 1843 dem mutmaßlichen Willen des Betreuten nach § 1821 Absatz 4 entspricht, wenn keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden mutmaßlichen Willen bestehen.

(2)Das Betreuungsgericht kann die Anwendung der §§ 1839 bis 1843 oder einzelner Vorschriften ausdrücklich anordnen, wenn andernfalls eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.

§ 1837
1838
§ 1839