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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1889-1921)
  4. Titel 1 — Vormundschaft (§§ 1773 - 1808)
  5. Untertitel 2 — Führung der Vormundschaft (§§ 1788 - 1801)
  6. Kapitel 3 — Vermögenssorge (§§ 1798 - 1801)

§ 1799 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

(1)Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.

(2)Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn

1.der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für den Mündel hat oder

2.das Vertragsverhältnis von dem Mündel nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt werden kann.

§ 1798
1799
§ 1800