§

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1889-1921)
  4. Titel 1 — Vormundschaft (§§ 1773 - 1808)
  5. Untertitel 1 — Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1787)
  6. Kapitel 1 — Bestellte Vormundschaft (§§ 1773 - 1785)
  7. Unterkapitel 2 — Auswahl des Vormunds (§§ 1778 - 1785)

§ 1783 Übergehen der benannten Person

(1)Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn

(2)Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn


Referenzierte Normen:
17781785
§ 1782
1783
§ 1784