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§ 1783 Übergehen der benannten Person

(1)Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn

(2)Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn


Referenzierte Normen:
17781785
§ 1782
1783
§ 1784