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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1759

§ 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses

Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.


Referenzierte Normen:
17601763
§ 1758
1759
§ 1760