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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 2 — Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
  4. Titel 7 — Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772)
  5. Untertitel 1 — Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766a)

§ 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen

(1)Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.

(2)Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.


Referenzierte Normen:
1772
§ 1754
1755
§ 1756