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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 2 — Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
  4. Titel 2 — Abstammung (§§ 1591 - 1600d)

§ 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung

(1)Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

1.der Vater jeweils von Mutter und Kind,

2.die Mutter jeweils von Vater und Kind und

3.das Kind jeweils von beiden Elternteilen

(2)Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

(3)Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.

(4)Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.


Referenzierte Normen:
1600b1629
§ 1598
1598a
§ 1599