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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1598

§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf

(1)Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

(2)Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.


Referenzierte Normen:
159915941595159615971597a
§ 1597a
1598
§ 1598a