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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1580

§ 1580 Auskunftspflicht

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.


Referenzierte Normen:
131819331605
§ 1579
1580
§ 1581