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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1571

§ 1571 Unterhalt wegen Alters

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.


Referenzierte Normen:
1318157315771578193315721573
§ 1570
1571
§ 1572