§

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)
  4. Titel 7 — Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587)
  5. Untertitel 2 — Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b)
  6. Kapitel 2 — Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 - 1580)

§ 1571 Unterhalt wegen Alters

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.


Referenzierte Normen:
1318157315771578193315721573
§ 1570
1571
§ 1572