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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 150

§ 150 Verspätete und abändernde Annahme

(1)Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2)Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

§ 149
150
§ 151