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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)
  4. Titel 3 — Vertrag (§§ 145 - 157)

§ 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung

Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.


Referenzierte Normen:
146
§ 148
149
§ 150