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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1470

§ 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

(1)Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2)Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.


Referenzierte Normen:
1412
§ 1469
1470
§ 1471