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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)
  4. Titel 6 — Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1558-1563)
  5. Untertitel 2 — Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1520-1557)
  6. Kapitel 3 — Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518)
  7. Unterkapitel 3 — Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten (§§ 1450 - 1470)

§ 1465 Prozesskosten

(1)Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.

(2)Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1463 Nr. 3 und § 1464 bleiben unberührt.


Referenzierte Normen:
14631464
§ 1464
1465
§ 1466