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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)
  4. Titel 6 — Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1558-1563)
  5. Untertitel 2 — Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1520-1557)
  6. Kapitel 3 — Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518)
  7. Unterkapitel 3 — Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten (§§ 1450 - 1470)

§ 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut

Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.


Referenzierte Normen:
1459
§ 1461
1462
§ 1463