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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)
  4. Titel 6 — Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1558-1563)
  5. Untertitel 2 — Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1520-1557)
  6. Kapitel 3 — Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518)
  7. Unterkapitel 3 — Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten (§§ 1450 - 1470)

§ 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft

(1)Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.

(2)Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.

(3)Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.


Referenzierte Normen:
1412
§ 1455
1456
§ 1457