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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 144

§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

(1)Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2)Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

§ 143
144
§ 145